Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 In der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 25 531 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen versuchter Tötung hängig. Im Rahmen dieses Verfah- rens wird die Kammer nur noch die Frage der Anordnung einer Massnahme (Art. 59 ff.) zu prüfen haben. Dass der Gesuchsteller im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat, wurde bereits durch die Vorin- stanz rechtskräftig festgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Ergän- zungsgutachten bei Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) einge- holt, dieses datiert vom 18. August 2026 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2026 zugestellt (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2607 ff.).
E. 2 Mit Gesuch vom 24. August 2026 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, den Antrag, der Gesuchsgegner habe wegen objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (pag. 1 ff.). Die
1. Strafkammer eröffnete in der Folge ein Ausstandsverfahren unter der Verfah- rensnummer SK 26 407.
E. 3 Mit Schreiben vom 7. September 2026 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung desselben (pag. 16 ff.).
E. 4 Mit Schreiben vom 9. September 2026 nahm der Gesuchsgegner zum Ausstands- gesuch Stellung, stellte indessen aber keinen förmlichen Antrag (pag. 19 ff.).
E. 5 Mit Verfügung vom 11. September 2026 wurde von der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners Kenntnis genommen und gegeben, auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet und verfügt, dass allfällige Gegen- bemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien. Weiter wurde die schriftliche Beurteilung des Ausstandsbegehrens in Aussicht gestellt (pag. 55 ff.).
E. 6 Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 22. September 2026 ihre Schlussbe- merkungen ein. Die anderen Parteien reichten innert Frist keine Schlussbemerkun- gen ein.
E. 7 Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) regelt nicht, welche Behörde über den Ausstand einer sachverständigen Person zu befinden hat. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die kantonale Beschwerdeinstanz für die Prü- fung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige zuständig ist, sofern das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Ge- richt in Auftrag gegeben wurde, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 183 N 21a; Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Ok- tober 2017 E. 1.2 und 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Für den Sach- verständigen gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO und auch die Art. 57 ff. StPO sind sinngemäss anwendbar (BSK StPO-HEER, Art. 183 N 21a). Der Sachverständige, der als Gehilfe des Gerichts agiert, ist daher auch bzgl. Rechtsweg gleich zu behandeln wie ein Mitglied des Spruchkörpers, womit die Zuständigkeit für den Entscheid über das Ausstandsge-
3 such gegen den Gesuchsgegner beim Berufungsgericht liegt (analog Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
E. 8 Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person oder einer sachverständigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO; BSK StPO-HEER, Art. 183 StPO N 21a). Das Gesuch wurde umgehend nach Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom
18. August 2026 durch Rechtsanwältin B.________ gestellt. Auf das frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist somit einzutreten.
E. 9 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgeg- ner sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 18. August 2026 zur prozessualen Zweckmässigkeit der hängigen Berufung und einem allfälligen Rückzug des Rechtsmittels geäussert habe. So habe der Gesuchsgegner im Ergänzungsgutach- ten festgehalten, ihm sei am Tag der Endredaktion des Gutachtens die letzte Kor- respondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD) und dem PZ E.________ (Herr D.________) zur Kenntnis gebracht worden. Aus dieser gehe sinngemäss hervor, dass ein Eintritt des Gesuchstellers ins PZ E.________ als «absolute Vorausset- zung» ein rechtskräftiges Urteil voraussetze, in welchem eine Massnahme nach Art. 59 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ver- fügt worden sei (pag. 2 N 3 ff.). Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner aus- drücklich die Frage aufgeworfen, ob die erklärte Berufung der Verteidigung weiter- hin im Sinne des Gesuchstellers sei. Weiter habe der Gesuchsgegner ausgeführt, gemäss Angaben von Herrn D.________ vom PZ E.________ sei der schnellste und offenbar einzige Weg für den Gesuchsteller in das PZ E.________ verlegt zu werden und nicht weiterhin in einem für ihn belastenden Regionalgefängnis ver- bleiben zu müssen, der möglichst rasche Rückzug der Berufung (pag. 3 N 5). Die- se Äusserungen würden eine Überschreitung des Gutachtensauftrags darstellen; der Gesuchsgegner habe die Grenzen seines Mandats verlassen und sich ausser- halb seines Fachgebiets in einer Weise festgelegt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit wecke (pag. 3 N 7 ff.). Der objektive An- schein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO sei damit hinreichend be- gründet (pag. 5 N 16).
E. 10 Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2026 zusammengefasst aus, die vom Gesuchsteller beanstandete Passage be- gründe auch bei strenger, objektivierter Betrachtung keinen Anschein der Befan- genheit. Der Gesuchsgegner habe die organisatorischen Aufnahmebedingungen des PZ E.________ wiedergegeben und daraus eine sachlogische Konsequenz gezogen. Der Gutachtensauftrag habe gerade die Frage des geeigneten Vollzugs- ortes umfasst. Der Hinweis darauf, dass die als sehr geeignet beurteilte Einrichtung den Gesuchsteller nur bei der Anordnung einer stationären Massnahme aufnehme und der Gesuchsteller andernfalls in einem ihn belastenden Regionalgefängnis verbleiben müsse, betreffe unmittelbar diese Kernaufgabe. Der Gesuchsgegner
4 habe transparent offengelegt, welche faktischen Rahmenbedingungen für den von ihm empfohlenen Behandlungsweg bestehen würden. Ein Eigeninteresse des Ge- suchsgegners am Verfahrensausgang sei darin nicht ersichtlich. Der Gutachter ha- be den Rückzug der Berufung und dessen faktische Konsequenz für den Zeitpunkt eines möglichen Eintritts in das PZ E.________ erwähnt, den Rückzug als solchen aber nicht empfohlen. Die verfahrensrechtliche Entscheidung verbleibe vollumfäng- lich beim Beschuldigten und seiner Verteidigung (pag. 16 ff.).
E. 11 Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 9. September 2026 im Wesentlichen vor, es habe ausserordentlich lange gedauert, bis eine geeignete In- stitution für den Gesuchsteller gefunden werden konnte. Das PZ E.________ habe sich als bisher offenbar einzige Institution grundsätzlich bereit erklärt, den Gesuch- steller aufzunehmen, sofern eine genügende rechtliche Grundlage bestehe (rechts- kräftig verfügte Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB). Gemäss Angabe von Herrn D.________ (PZ E.________) würde ein rechtskräftiges Urteil mit rechtskräf- tig verfügter Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB zu einer Priorisierung einer möglichen Aufnahme des Gesuchstellers im PZ E.________ führen. Der Gesuch- steller habe sich dem Gesuchsgegner gegenüber positiv zum Eintritt in das PZ E.________ geäussert, gegenüber der Verteidigung habe er sich offenbar ander- weitig geäussert. Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung mit psychoti- scher Restsymptomatik und kognitiven Defiziten sei der Gesuchsteller für eine ver- lässliche Willensbildung und Willensbekundung deutlich eingeschränkt bzw. sei seine Urteilsfähigkeit zumindest für komplexere Sachverhalte aktuell üblicherweise nicht gegeben (pag. 19 ff.). Aktenkundig sei, dass Herr D.________ vom PZ E.________ zu verstehen gegeben habe, dass ein Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils bzw. die laufende Berufung und die damit aus seiner Sicht nicht genügende Rechtssicherheit ihn dazu bewege, bei aktuell zirka 300 Anmeldungen für das PZ E.________ die Anmeldung des Gesuchstellers nicht mit einer (sehr) hohen Prio- rität zu behandeln (pag. 21).
E. 12 Die Verteidigung führt in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 22. September 2026 zusammengefasst aus, entscheidend sei nicht, ob der Gesuchsgegner sub- jektiv beabsichtigt habe, den Beschuldigten zu einem Rückzug der Berufung zu bewegen. Massgebend sei vielmehr, ob seine Äusserungen bei objektiver Betrach- tung den Anschein begründen würden, er habe die gebotene Distanz zur verfah- rensrechtlichen Entscheidung des Gesuchstellers verloren. Der Gesuchsgegner habe sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass das PZ E.________ für eine Aufnahme einen bestimmten Rechtstitel voraussetze, sondern habe ausdrücklich die Frage in den Raum gestellt, ob die Weiterführung der Berufung noch im Inter- esse des Gesuchstellers liege und habe den möglichst baldigen Rückzug als schnellsten und «offensichtlich einzigen» Weg in die von ihm favorisierte Einrich- tung bezeichnet. Damit verknüpfe er seine fachliche Einschätzung mit einer konkre- ten prozessualen Handlungsempfehlung, was eine erhebliche objektive Druckwir- kung entfalte. Beanstandet werde vorliegend eine Kombination von Umständen, nämlich die Äusserung zur Zweckmässigkeit der Berufung, die Verknüpfung des Rechtsmittelrückzugs mit dem Zugang zu einer Einrichtung, die Überschreitung des Gutachtensauftrags und die aktive Nachermittlung zur Absicherung dieser Ver-
5 knüpfung sowie persönliche Bemerkungen zur Rolle der Verteidigung. Bezüglich der Stellungnahme des Gesuchsgegners hielt die Verteidigung fest, besonders schwer wiege, dass der Gesuchsgegner nach Erhalt des Ausstandsgesuches von sich aus erneut mit Herrn D.________ telefoniert, mehrfach nachgefragt und hierü- ber eine Gesprächsniederschrift erstellt habe. Der Gesuchsgegner sei in diesem Zusammenhang auch in den Besitz der zwischen der Verteidigung und Herrn D.________ geführten E-Mail-Korrespondenz gelangt. Dabei handle es sich um die aktive Beschaffung und Vertiefung neuer Sachverhaltselemente, was ausserhalb eines ergänzenden gerichtlichen Auftrags liege. Das Nachfragen nach einer «Prio- risierung» bei Rechtskraft und die Verwendung der so gewonnenen Angaben im Ausstandsverfahren würden zeigen, dass er seine Rolle nicht auf die Beantwortung der fachlichen Fragen beschränke. Überdies würden die eingereichten Unterlagen die Aussage im Ergänzungsgutachten nicht stützen. Der Umfang und die Stossrich- tung der Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme würden den Eindruck erwecken, der Gesuchsgegner wolle nicht lediglich zu seinem Verhalten Stellung nehmen, sondern seine fachliche Position und den von ihm favorisierten Verfahrensausgang weiter absichern.
E. 13 Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Dabei sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO vor- liegend nicht einschlägig, weshalb auf diese nicht einzugehen ist. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person bzw. sachverständige Per- son in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befan- gen sein könnte. Diese Bestimmung ist als Auffangklausel bzw. Generalklausel vom Gesetzgeber eingeführt worden. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Aus- gang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pau- schaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtli- chen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 38).
E. 14 Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus ge- wissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt ei- ne Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entschei- dend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BSK StPO-HEER, Art.183 StPO N 22). Ein Schluss auf Voreingenommenheit der sachverständigen Person lässt sich unter anderem aus dem Inhalt des Gutachtens ziehen. Nicht bedeutsam ist die Tatsache, dass in einem Gutachten ungünstige Schlussfolgerungen für eine Partei gezogen werden (BSK StPO-HEER, Art.183 StPO N 29).
E. 15 Überschreitungen der Kompetenzen können Ausdruck einer mangelnden Objekti- vität sein. Beschränkt sich die sachverständige Person nicht auf den ihr erteilten Auftrag und beantwortet sie im Gutachten auch Rechtsfragen, kann die Kompe-
6 tenzüberschreitung darauf hindeuten, dass eine Befangenheit vorliegt (BGer 8C_448/2015 E. 4-5). Die juristische Beurteilung eines Falles ist nicht Sache des Sachverständigen. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahme- fällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverstän- digen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO (vgl. BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.5).
E. 16 Die Verteidigung ist der Ansicht, nachfolgende Ausführungen im Ergänzungsgut- achten vom 18. August 2026 würden eine Überschreitung des Gutachtensauftrags darstellen und somit den Ausstand des Gesuchsgegners begründen: - «Eine sehr wesentliche Rückmeldung wurde uns am Tag der Endredaktion dieses Gutachtens (18.08.2026) zur Kenntnis gebracht (letzte Korrespondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD Bern) und dem PZ E.________ (Herr D.________)). Aus dieser Korrespondenz geht sinngemäss hervor, dass ein Eintritt von Herrn A.________ ins PZ E.________ als (absolute) Voraussetzung hat, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, in welchem eine Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB verfügt wurde. Die Frage, ob unter diesen Umständen die erklärte Berufung von Seiten der Verteidigung des Exploranden weiterhin im Sinne von A.________ ist, darf an dieser Stelle zu- mindest aufgeworfen werden, zumal sich A.________ bis anhin gegenüber dem Gutachter immer dahingehend geäussert hat, dass er sich einen längeren Aufenthalt im PZ E.________ durchaus vorstellen kann und insbesondere Aufenthalte in Regionalgefängnissen als belastend empfin- det.» (Akten SK 25 531 pag. 2656 f.) - «Folgt man den Angaben von Herrn D.________ des PZ E.________ (siehe Korrespondenz von Herrn D.________ mit den BVD Bern) wäre der schnellstmögliche (und offensichtlich einzige) Weg für A.________, um ins PZ E.________ zu kommen und nicht in einem ihn belastenden Re- gionalgefängnis verbleiben zu müssen, dass die Berufung möglichst bald zurückgezogen würde und die vom Regionalgericht verfügte Massnahme gemäss Art. 59 StGB somit rechtskräftig wür- de. Es geht aus der genannten Korrespondenz sehr klar hervor, dass ein Eintritt von A.________ ins PZ E.________ bei einer allenfalls verfügten Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht möglich sein wird» (Akten SK 25 531, pag. 2662 f.).
E. 17 Aus dem Gutachtensauftrag vom 24. März 2026 an den Gesuchsgegner geht her- vor, dass dieser beauftragt wurde, sich zum Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers, zur Rückfallgefahr, zu den Behandlungsmöglichkeiten, zur geeigneten Mass- nahme und den geeigneten Vollzugseinrichtungen zu äussern. Weiter wurde nach weiteren sachdienlichen Bemerkungen gefragt (Akten SK 25 531, pag. 2447 ff.). Entgegen der Verteidigung beschränkte sich der Gutachtensauftrag nicht auf die fachlichen Anforderungen an ein geeignetes Behandlungssetting und die Eignung konkreter Einrichtungen, sondern umfasste unter anderem auch die Frage, wie der Gesuchsgegner die Tatsache beurteile, dass trotz erheblicher Bemühungen seit über eineinhalb Jahren keine geeignete Vollzugseinrichtung für eine Massnahme nach Art. 59 StGB für den Gesuchsteller gefunden werden konnte (Akten SK 25 531, pag. 2447 und 2655). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese
7 Frage als Ergänzungsfrage der Verteidigung in den Fragebogen an den Gesuchs- gegner eingebaut wurde (Akten SK 25 531, pag. 2423).
E. 18 Auf genau diese Frage folgten auch die in Frage stehenden Ausführungen des Ge- suchsgegners (Akten SK 531, pag. 2655). Der Gesuchsgegner äusserte sich da- hingehend, dass die zur Verfügung stehenden (Klinik)Plätze begrenzt seien. Das PZ E.________ sei eine geeignete Institution für die langfristige Unterbringung des Gesuchstellers (Akten SK 531, pag. 2655 f.). In diesem Kontext wies der Gesuchs- gegner sodann auf die ihm zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ vom PZ E.________ hin. Er betonte dabei ausdrücklich, dass ihm eine wesentliche Rückmeldung zur Kenntnis gebracht worden sei und dass es sich um Aussagen von Herrn D.________ handle (Akten SK 531, pag. 2656 f.). Für die weiteren Aus- führungen des Gesuchsgegners kann auf E. 14. verwiesen werden.
E. 19 Bei den Äusserungen des Gesuchsgegners handelt es sich entgegen der Verteidi- gung weder um dessen persönliche Einschätzung der Zweckmässigkeit des einge- legten Rechtsmittels noch um eine Bewertung der Verteidigungsstrategie. Der Ge- suchsgegner hat die ihm durch die BVD zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ (Leiter Pflege PZ E.________) wiedergegeben und anschliessend aufgezeigt, was gemäss Herrn D.________ die Folgen einer rechtskräftig verfügten Massnahme nach Art. 59 bzw. 64 StGB und nach Art. 63 StGB wären. Bei den wiedergegebenen Aussagen von Herrn D.________ handelt es sich um Aussagen bzgl. der Aufnahme des Gesuchstellers im PZ E.________, welche für die Beant- wortung der Frage nach einer geeigneten Vollzugsanstalt von zentraler Bedeutung sind. Der Gesuchsgegner hat lediglich die Aussagen von Herrn D.________ wie- dergegeben, in den Kontext der gestellten Frage eingeordnet und die Bedeutung dieser Aussagen für die Situation des Gesuchstellers dargelegt. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsgegner stelle den Rechtsmittelrückzug als Weg zur Realisierung des von ihm bevorzugten Vollzugssettings dar. Der Gesuchsgegner hat nicht zu verantworten, dass der Eintritt des Gesuchstellers in das PZ E.________ organisatorisch voraussetzt, dass eine rechtskräftige stationäre Mass- nahme vorliegt.
E. 20 Zudem handelt es sich entgegen der Verteidigung beim PZ E.________ sodann nicht einfach um die vom Gesuchsgegner favorisierte Einrichtung oder das von ihm bevorzugte Vollzugssetting. Der Gesuchsgegner wurde beauftragt, aufgrund seiner fachlichen Expertise eine Empfehlung bezüglich der Anordnung einer strafrechtli- chen Massnahme (nach Art. 59 oder 63 StGB) und einer geeigneten Vollzugsein- richtung bzw. Fachklinik auszusprechen (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2447). Im Er- gänzungsgutachten vom 18. August 2026 hat der Gesuchsgegner ausführlich be- gründet, weshalb er eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als einzige in Frage kommende strafrechtliche Massnahme sieht (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2654). Weiter wurde ausgeführt, wie schwierig sich die Suche nach einer ge- eigneten Vollzugseinrichtung bisher gestaltet habe und dass das PZ E.________ sich als bisher einzige Institution definitiv bereit erklärt habe, den Gesuchsteller bei entsprechender Kapazität aufzunehmen (Akten SK 25 531, pag. 2657). Die Emp- fehlung beruht demnach nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht auf einer
8 persönlichen Präferenz des Gesuchsgegners, sondern auf einer sorgfältigen, fach- lichen Einschätzung. Fakt ist, dass das PZ E.________ sich bisher als einzige Insti- tution im deutschsprachigen Raum bereit erklärt hat, den Gesuchsteller aufzuneh- men. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse der Ge- suchsgegner haben könnte, dass der Gesuchsteller überhaupt und möglichst rasch in das PZ E.________ eintreten könnte.
E. 21 Im Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 führte die Verteidigung aus, Herr F.________ (Fallverantwortlicher der BVD) habe ihr gegenüber angegeben, ein Rückzug der Berufung würde seiner Einschätzung nach nicht dazu führen, dass der Gesuchsteller schneller einen Platz in der vorgesehenen Einrichtung erhalte. Die Angaben von Herrn F.________ würden in einem erheblichen Spannungsver- hältnis zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten stehen (pag. 4). Dass der Gesuchsgegner sich aufgrund dessen in seiner Stellungnahme nochmals zu den von ihm zitierten Angaben von Herrn D.________ äusserte, mit diesem Rückspra- che nahm und die entsprechende Korrespondenz resp. die Gesprächsniederschrift einreichte, ist nachvollziehbar. Inwiefern dieses Vorgehen unzulässig sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht.
E. 22 Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass gestützt auf die E-Mail von Herrn D.________ vom 3. September 2026 eine zeitnahe Aufnahme des Gesuchstellers aus Kapazitätsgründen – unabhängig von der Rechtskraft – ohnehin nicht möglich sein dürfte. Der E-Mail kann allerdings auch entnommen werden, dass Herrn D.________ der Verteidigung mitgeteilt hat, dass eine Aufnahme des Gesuchstel- lers grundsätzlich mit einer entsprechenden Rechtssicherheit (im strafrechtlichen, nicht zivilrechtlichen Rahmen) möglich sei (pag. 47). Auch aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen Herrn D.________ und Herrn F.________ (pag. 41 ff.) geht eindeutig hervor, dass der Eintritt des Gesuchstellers in das PZ E.________ an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. So führte Herr D.________ aus: «Wir können uns grundsätzlich eine Aufnahme vorstellen, aber nur unter sicheren Be- dingungen, einerseits rechtlich, andererseits deliktpräventiv motiviert ohne gefährli- che Gegenstände […]». Auf Frage, ob die Aufnahme des Gesuchstellers aussch- liesslich unter den Titeln von Art. 59 und 64 StGB in Frage komme, führte Herr D.________ aus: «Ja, das wäre so. Ich weiss, eine zwar harte Bedingung aber er- fahrungsgemäss gerechtfertigt […]. Da ich nicht nur einen solchen Fall wie jenen kenne, sondern zig andere Fälle bereits im PZ E.________ auch, diskutiere ich ein für uns allgemein sehr relevantes Thema, wo bestmöglicher Schutz und die dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zwingend sind für ein langfristig betreu- tes Wohnen. […]». Herr D.________ betonte somit mehrfach, dass es für die Auf- nahme des Gesuchstellers rechtlich sichere Bedingungen bzw. die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen – mit anderen Worten eine rechtskräftig angeordnete Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB – brauche. Entgegen der Verteidigung stützen die eingereichten Unterlagen die Angaben des Gesuchsgegners im Ergän- zungsgutachten.
E. 23 Der Gesuchsgegner sprach keine Empfehlung für den Rückzug der Berufung aus, sondern führte aufgrund der zitierten Aussagen von Herrn D.________ aus, wel-
9 ches die faktischen Konsequenzen der Berufung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesuchstellers in das PZ E.________ sind. Die Entscheidung darüber, ob die Be- rufung aufrechterhalten oder zurückgezogen wird, liegt nach wie vor beim Gesuch- steller und dessen Verteidigung. Eine erhebliche objektive Druckwirkung, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar. Der Gesuchsgeg- ner sprach lediglich eine Empfehlung für die Durchführung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB aus und beantwortete die Frage nach einer geeigneten Vollzugseinrichtung, indem er ausführte, dass das PZ E.________ sich bereit er- klärt habe, den Gesuchsteller bei einer rechtskräftig verfügten Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB aufzunehmen und dass eine Aufnahme des Gesuchstellers bei einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht möglich sein werde. Damit be- antwortete er die ihm gestellte Frage und äusserte sich zum Vorliegen einer geeig- neten Vollzugseinrichtung und der damit zusammenhängenden Eintrittsvorausset- zungen. Entgegen der Verteidigung ist darin keine Überschreitung des Gutach- tensauftrags zu sehen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begutachtung durch den Gesuchsgegner nicht ergebnisoffen gewesen wäre. Ein Eigeninteresse des Gesuchsgegners ist ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr ist dem Ergänzungs- gutachten zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner wiederholt den deutlichen Lei- densdruck des sehr schwer erkrankten Gesuchstellers und die Wichtigkeit der Un- terbringung in einer geeigneten Institution betont, um zu vermeiden, dass dieser erneut in eine (krankheitsbedingte) Notsituation gerät, in welcher es um Leib und Leben geht.
E. 24 Die Verteidigung brachte weiter vor, besonders problematisch sei, dass der Ge- suchsgegner seine Einschätzung ausdrücklich mit dem mutmasslichen Interesse des Gesuchstellers begründe (pag. 3 N 10 f.). Der Gesuchsteller habe sich der Ver- teidigung gegenüber dahingegen geäussert, dass er nicht in das PZ E.________ eintreten möchte. Die vom Gesuchsgegner als im Interesse des Gesuchstellers dargestellte Lösung entspreche somit nicht dem erklärten Willen des Gesuchstel- lers (pag. 4 N 15). Hierbei verkennt die Verteidigung, dass der Gesuchsgegner beauftragt wurde, sich (unter anderem) dazu zu äussern, welche Vollzugseinrichtung für den Gesuchstel- ler und den Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet wäre. Aufgabe des Gesuchsgegners war es somit, objektiv zu beurteilen, welche der verfügbaren Institutionen unter den gegebenen Umständen geeignet wäre, um den Gesuchstel- ler aufzunehmen, sofern eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet würde. Das objektiv im Interesse des Gesuchstellers Liegende und die von ihm gegenüber seiner Verteidigung bekundeten Interessen können insbesondere aufgrund des Krankheitsbildes des Gesuchstellers divergieren, was vorliegend gemäss den An- gaben der Verteidigung auch der Fall ist. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung des Gesuchstellers und der damit einhergehenden Einschränkung in der Willensbildung und -bekundung erstaunt allerdings auch nicht, dass diese In- teressen auseinanderfallen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners, wonach der Gesuchsteller hinsichtlich dieser Frage nicht urteilsfähig sein dürfte, sind für die Kammer nachvollziehbar. Dass somit aus Sicht des Gesuchstel- lers eine ungünstige Schlussfolgerung für ihn (dass das PZ E.________ eine ge-
10 eignete Vollzugseinrichtung darstellt) gezogen wurde, ist für die Frage nach dem Vorliegen von Ausstandsgründen nicht weiter von Bedeutung.
E. 25 Entscheidendes Kriterium für einen Ausstand gestützt auf Art. 56 Bst. f StPO ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei ob- jektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Dies kann vorliegend bejaht werden, nachdem ohnehin nicht der Gutachter über den Ausgang des Verfahrens entschei- det. Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung vom 21. November 2025 in Aussicht gestellt, oberinstanzlich die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu beantragen (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2255 ff.). Inwie- fern die vorliegend in Frage stehenden Äusserungen des Gesuchstellers in die pro- zessuale Beurteilung eingreifen und den Ausgang des Verfahrens (mithin ob obe- rinstanzlich eine Massnahme nach Art. 59 oder 63 StGB oder gegebenenfalls et- was anderes angeordnet werden wird) beeinflussen würde, ist nicht ersichtlich. Faktisch geht aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. August 2026 lediglich her- vor, dass das PZ E.________ den Gesuchsteller bei einer rechtskräftig angeordne- ten Massnahme nach Art. 59 StGB – und entsprechender Kapazität – aufnehmen würde, dass das PZ E.________ keine geeignete Institution für den Vollzug einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist und den Gesuchsteller unter die- sem Titel auch nicht aufnehmen würde und dass der Gesuchsgegner zum Schluss kommt – wie bereits bei den früheren Gutachten – dass eine ambulante Massnah- me nach Art. 63 StGB ohnehin nicht in Frage kommt.
E. 26 Nach dem Gesagten ist kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 Bst. a-f StPO gegeben und das Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 ist abzuweisen.
E. 27 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, werden be- stimmt auf CHF 800.00 und werden zur Hauptsache geschlagen. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird am Ende des Hauptverfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Ausstandsverfahren erfolgt im Hauptverfahren. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner Bern, 28. September 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin: Seed i.V. Gerichtsschreiberin Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Dispositiv
- Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 26 407 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2026 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Seed Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht) vom 16. Juli 2025 (SK 2025 531) 2 Erwägungen:
- In der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 25 531 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen versuchter Tötung hängig. Im Rahmen dieses Verfah- rens wird die Kammer nur noch die Frage der Anordnung einer Massnahme (Art. 59 ff.) zu prüfen haben. Dass der Gesuchsteller im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat, wurde bereits durch die Vorin- stanz rechtskräftig festgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Ergän- zungsgutachten bei Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) einge- holt, dieses datiert vom 18. August 2026 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2026 zugestellt (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2607 ff.).
- Mit Gesuch vom 24. August 2026 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, den Antrag, der Gesuchsgegner habe wegen objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (pag. 1 ff.). Die
- Strafkammer eröffnete in der Folge ein Ausstandsverfahren unter der Verfah- rensnummer SK 26 407.
- Mit Schreiben vom 7. September 2026 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung desselben (pag. 16 ff.).
- Mit Schreiben vom 9. September 2026 nahm der Gesuchsgegner zum Ausstands- gesuch Stellung, stellte indessen aber keinen förmlichen Antrag (pag. 19 ff.).
- Mit Verfügung vom 11. September 2026 wurde von der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners Kenntnis genommen und gegeben, auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet und verfügt, dass allfällige Gegen- bemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien. Weiter wurde die schriftliche Beurteilung des Ausstandsbegehrens in Aussicht gestellt (pag. 55 ff.).
- Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 22. September 2026 ihre Schlussbe- merkungen ein. Die anderen Parteien reichten innert Frist keine Schlussbemerkun- gen ein.
- Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) regelt nicht, welche Behörde über den Ausstand einer sachverständigen Person zu befinden hat. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die kantonale Beschwerdeinstanz für die Prü- fung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige zuständig ist, sofern das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Ge- richt in Auftrag gegeben wurde, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 183 N 21a; Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Ok- tober 2017 E. 1.2 und 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Für den Sach- verständigen gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO und auch die Art. 57 ff. StPO sind sinngemäss anwendbar (BSK StPO-HEER, Art. 183 N 21a). Der Sachverständige, der als Gehilfe des Gerichts agiert, ist daher auch bzgl. Rechtsweg gleich zu behandeln wie ein Mitglied des Spruchkörpers, womit die Zuständigkeit für den Entscheid über das Ausstandsge- 3 such gegen den Gesuchsgegner beim Berufungsgericht liegt (analog Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
- Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person oder einer sachverständigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO; BSK StPO-HEER, Art. 183 StPO N 21a). Das Gesuch wurde umgehend nach Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom
- August 2026 durch Rechtsanwältin B.________ gestellt. Auf das frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist somit einzutreten.
- Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgeg- ner sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 18. August 2026 zur prozessualen Zweckmässigkeit der hängigen Berufung und einem allfälligen Rückzug des Rechtsmittels geäussert habe. So habe der Gesuchsgegner im Ergänzungsgutach- ten festgehalten, ihm sei am Tag der Endredaktion des Gutachtens die letzte Kor- respondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD) und dem PZ E.________ (Herr D.________) zur Kenntnis gebracht worden. Aus dieser gehe sinngemäss hervor, dass ein Eintritt des Gesuchstellers ins PZ E.________ als «absolute Vorausset- zung» ein rechtskräftiges Urteil voraussetze, in welchem eine Massnahme nach Art. 59 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ver- fügt worden sei (pag. 2 N 3 ff.). Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner aus- drücklich die Frage aufgeworfen, ob die erklärte Berufung der Verteidigung weiter- hin im Sinne des Gesuchstellers sei. Weiter habe der Gesuchsgegner ausgeführt, gemäss Angaben von Herrn D.________ vom PZ E.________ sei der schnellste und offenbar einzige Weg für den Gesuchsteller in das PZ E.________ verlegt zu werden und nicht weiterhin in einem für ihn belastenden Regionalgefängnis ver- bleiben zu müssen, der möglichst rasche Rückzug der Berufung (pag. 3 N 5). Die- se Äusserungen würden eine Überschreitung des Gutachtensauftrags darstellen; der Gesuchsgegner habe die Grenzen seines Mandats verlassen und sich ausser- halb seines Fachgebiets in einer Weise festgelegt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit wecke (pag. 3 N 7 ff.). Der objektive An- schein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO sei damit hinreichend be- gründet (pag. 5 N 16).
- Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2026 zusammengefasst aus, die vom Gesuchsteller beanstandete Passage be- gründe auch bei strenger, objektivierter Betrachtung keinen Anschein der Befan- genheit. Der Gesuchsgegner habe die organisatorischen Aufnahmebedingungen des PZ E.________ wiedergegeben und daraus eine sachlogische Konsequenz gezogen. Der Gutachtensauftrag habe gerade die Frage des geeigneten Vollzugs- ortes umfasst. Der Hinweis darauf, dass die als sehr geeignet beurteilte Einrichtung den Gesuchsteller nur bei der Anordnung einer stationären Massnahme aufnehme und der Gesuchsteller andernfalls in einem ihn belastenden Regionalgefängnis verbleiben müsse, betreffe unmittelbar diese Kernaufgabe. Der Gesuchsgegner 4 habe transparent offengelegt, welche faktischen Rahmenbedingungen für den von ihm empfohlenen Behandlungsweg bestehen würden. Ein Eigeninteresse des Ge- suchsgegners am Verfahrensausgang sei darin nicht ersichtlich. Der Gutachter ha- be den Rückzug der Berufung und dessen faktische Konsequenz für den Zeitpunkt eines möglichen Eintritts in das PZ E.________ erwähnt, den Rückzug als solchen aber nicht empfohlen. Die verfahrensrechtliche Entscheidung verbleibe vollumfäng- lich beim Beschuldigten und seiner Verteidigung (pag. 16 ff.).
- Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 9. September 2026 im Wesentlichen vor, es habe ausserordentlich lange gedauert, bis eine geeignete In- stitution für den Gesuchsteller gefunden werden konnte. Das PZ E.________ habe sich als bisher offenbar einzige Institution grundsätzlich bereit erklärt, den Gesuch- steller aufzunehmen, sofern eine genügende rechtliche Grundlage bestehe (rechts- kräftig verfügte Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB). Gemäss Angabe von Herrn D.________ (PZ E.________) würde ein rechtskräftiges Urteil mit rechtskräf- tig verfügter Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB zu einer Priorisierung einer möglichen Aufnahme des Gesuchstellers im PZ E.________ führen. Der Gesuch- steller habe sich dem Gesuchsgegner gegenüber positiv zum Eintritt in das PZ E.________ geäussert, gegenüber der Verteidigung habe er sich offenbar ander- weitig geäussert. Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung mit psychoti- scher Restsymptomatik und kognitiven Defiziten sei der Gesuchsteller für eine ver- lässliche Willensbildung und Willensbekundung deutlich eingeschränkt bzw. sei seine Urteilsfähigkeit zumindest für komplexere Sachverhalte aktuell üblicherweise nicht gegeben (pag. 19 ff.). Aktenkundig sei, dass Herr D.________ vom PZ E.________ zu verstehen gegeben habe, dass ein Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils bzw. die laufende Berufung und die damit aus seiner Sicht nicht genügende Rechtssicherheit ihn dazu bewege, bei aktuell zirka 300 Anmeldungen für das PZ E.________ die Anmeldung des Gesuchstellers nicht mit einer (sehr) hohen Prio- rität zu behandeln (pag. 21).
- Die Verteidigung führt in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 22. September 2026 zusammengefasst aus, entscheidend sei nicht, ob der Gesuchsgegner sub- jektiv beabsichtigt habe, den Beschuldigten zu einem Rückzug der Berufung zu bewegen. Massgebend sei vielmehr, ob seine Äusserungen bei objektiver Betrach- tung den Anschein begründen würden, er habe die gebotene Distanz zur verfah- rensrechtlichen Entscheidung des Gesuchstellers verloren. Der Gesuchsgegner habe sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass das PZ E.________ für eine Aufnahme einen bestimmten Rechtstitel voraussetze, sondern habe ausdrücklich die Frage in den Raum gestellt, ob die Weiterführung der Berufung noch im Inter- esse des Gesuchstellers liege und habe den möglichst baldigen Rückzug als schnellsten und «offensichtlich einzigen» Weg in die von ihm favorisierte Einrich- tung bezeichnet. Damit verknüpfe er seine fachliche Einschätzung mit einer konkre- ten prozessualen Handlungsempfehlung, was eine erhebliche objektive Druckwir- kung entfalte. Beanstandet werde vorliegend eine Kombination von Umständen, nämlich die Äusserung zur Zweckmässigkeit der Berufung, die Verknüpfung des Rechtsmittelrückzugs mit dem Zugang zu einer Einrichtung, die Überschreitung des Gutachtensauftrags und die aktive Nachermittlung zur Absicherung dieser Ver- 5 knüpfung sowie persönliche Bemerkungen zur Rolle der Verteidigung. Bezüglich der Stellungnahme des Gesuchsgegners hielt die Verteidigung fest, besonders schwer wiege, dass der Gesuchsgegner nach Erhalt des Ausstandsgesuches von sich aus erneut mit Herrn D.________ telefoniert, mehrfach nachgefragt und hierü- ber eine Gesprächsniederschrift erstellt habe. Der Gesuchsgegner sei in diesem Zusammenhang auch in den Besitz der zwischen der Verteidigung und Herrn D.________ geführten E-Mail-Korrespondenz gelangt. Dabei handle es sich um die aktive Beschaffung und Vertiefung neuer Sachverhaltselemente, was ausserhalb eines ergänzenden gerichtlichen Auftrags liege. Das Nachfragen nach einer «Prio- risierung» bei Rechtskraft und die Verwendung der so gewonnenen Angaben im Ausstandsverfahren würden zeigen, dass er seine Rolle nicht auf die Beantwortung der fachlichen Fragen beschränke. Überdies würden die eingereichten Unterlagen die Aussage im Ergänzungsgutachten nicht stützen. Der Umfang und die Stossrich- tung der Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme würden den Eindruck erwecken, der Gesuchsgegner wolle nicht lediglich zu seinem Verhalten Stellung nehmen, sondern seine fachliche Position und den von ihm favorisierten Verfahrensausgang weiter absichern.
- Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Dabei sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO vor- liegend nicht einschlägig, weshalb auf diese nicht einzugehen ist. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person bzw. sachverständige Per- son in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befan- gen sein könnte. Diese Bestimmung ist als Auffangklausel bzw. Generalklausel vom Gesetzgeber eingeführt worden. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Aus- gang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pau- schaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtli- chen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 38).
- Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus ge- wissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt ei- ne Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entschei- dend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BSK StPO-HEER, Art.183 StPO N 22). Ein Schluss auf Voreingenommenheit der sachverständigen Person lässt sich unter anderem aus dem Inhalt des Gutachtens ziehen. Nicht bedeutsam ist die Tatsache, dass in einem Gutachten ungünstige Schlussfolgerungen für eine Partei gezogen werden (BSK StPO-HEER, Art.183 StPO N 29).
- Überschreitungen der Kompetenzen können Ausdruck einer mangelnden Objekti- vität sein. Beschränkt sich die sachverständige Person nicht auf den ihr erteilten Auftrag und beantwortet sie im Gutachten auch Rechtsfragen, kann die Kompe- 6 tenzüberschreitung darauf hindeuten, dass eine Befangenheit vorliegt (BGer 8C_448/2015 E. 4-5). Die juristische Beurteilung eines Falles ist nicht Sache des Sachverständigen. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahme- fällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverstän- digen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO (vgl. BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.5).
- Die Verteidigung ist der Ansicht, nachfolgende Ausführungen im Ergänzungsgut- achten vom 18. August 2026 würden eine Überschreitung des Gutachtensauftrags darstellen und somit den Ausstand des Gesuchsgegners begründen: - «Eine sehr wesentliche Rückmeldung wurde uns am Tag der Endredaktion dieses Gutachtens (18.08.2026) zur Kenntnis gebracht (letzte Korrespondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD Bern) und dem PZ E.________ (Herr D.________)). Aus dieser Korrespondenz geht sinngemäss hervor, dass ein Eintritt von Herrn A.________ ins PZ E.________ als (absolute) Voraussetzung hat, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, in welchem eine Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB verfügt wurde. Die Frage, ob unter diesen Umständen die erklärte Berufung von Seiten der Verteidigung des Exploranden weiterhin im Sinne von A.________ ist, darf an dieser Stelle zu- mindest aufgeworfen werden, zumal sich A.________ bis anhin gegenüber dem Gutachter immer dahingehend geäussert hat, dass er sich einen längeren Aufenthalt im PZ E.________ durchaus vorstellen kann und insbesondere Aufenthalte in Regionalgefängnissen als belastend empfin- det.» (Akten SK 25 531 pag. 2656 f.) - «Folgt man den Angaben von Herrn D.________ des PZ E.________ (siehe Korrespondenz von Herrn D.________ mit den BVD Bern) wäre der schnellstmögliche (und offensichtlich einzige) Weg für A.________, um ins PZ E.________ zu kommen und nicht in einem ihn belastenden Re- gionalgefängnis verbleiben zu müssen, dass die Berufung möglichst bald zurückgezogen würde und die vom Regionalgericht verfügte Massnahme gemäss Art. 59 StGB somit rechtskräftig wür- de. Es geht aus der genannten Korrespondenz sehr klar hervor, dass ein Eintritt von A.________ ins PZ E.________ bei einer allenfalls verfügten Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht möglich sein wird» (Akten SK 25 531, pag. 2662 f.).
- Aus dem Gutachtensauftrag vom 24. März 2026 an den Gesuchsgegner geht her- vor, dass dieser beauftragt wurde, sich zum Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers, zur Rückfallgefahr, zu den Behandlungsmöglichkeiten, zur geeigneten Mass- nahme und den geeigneten Vollzugseinrichtungen zu äussern. Weiter wurde nach weiteren sachdienlichen Bemerkungen gefragt (Akten SK 25 531, pag. 2447 ff.). Entgegen der Verteidigung beschränkte sich der Gutachtensauftrag nicht auf die fachlichen Anforderungen an ein geeignetes Behandlungssetting und die Eignung konkreter Einrichtungen, sondern umfasste unter anderem auch die Frage, wie der Gesuchsgegner die Tatsache beurteile, dass trotz erheblicher Bemühungen seit über eineinhalb Jahren keine geeignete Vollzugseinrichtung für eine Massnahme nach Art. 59 StGB für den Gesuchsteller gefunden werden konnte (Akten SK 25 531, pag. 2447 und 2655). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese 7 Frage als Ergänzungsfrage der Verteidigung in den Fragebogen an den Gesuchs- gegner eingebaut wurde (Akten SK 25 531, pag. 2423).
- Auf genau diese Frage folgten auch die in Frage stehenden Ausführungen des Ge- suchsgegners (Akten SK 531, pag. 2655). Der Gesuchsgegner äusserte sich da- hingehend, dass die zur Verfügung stehenden (Klinik)Plätze begrenzt seien. Das PZ E.________ sei eine geeignete Institution für die langfristige Unterbringung des Gesuchstellers (Akten SK 531, pag. 2655 f.). In diesem Kontext wies der Gesuchs- gegner sodann auf die ihm zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ vom PZ E.________ hin. Er betonte dabei ausdrücklich, dass ihm eine wesentliche Rückmeldung zur Kenntnis gebracht worden sei und dass es sich um Aussagen von Herrn D.________ handle (Akten SK 531, pag. 2656 f.). Für die weiteren Aus- führungen des Gesuchsgegners kann auf E. 14. verwiesen werden.
- Bei den Äusserungen des Gesuchsgegners handelt es sich entgegen der Verteidi- gung weder um dessen persönliche Einschätzung der Zweckmässigkeit des einge- legten Rechtsmittels noch um eine Bewertung der Verteidigungsstrategie. Der Ge- suchsgegner hat die ihm durch die BVD zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ (Leiter Pflege PZ E.________) wiedergegeben und anschliessend aufgezeigt, was gemäss Herrn D.________ die Folgen einer rechtskräftig verfügten Massnahme nach Art. 59 bzw. 64 StGB und nach Art. 63 StGB wären. Bei den wiedergegebenen Aussagen von Herrn D.________ handelt es sich um Aussagen bzgl. der Aufnahme des Gesuchstellers im PZ E.________, welche für die Beant- wortung der Frage nach einer geeigneten Vollzugsanstalt von zentraler Bedeutung sind. Der Gesuchsgegner hat lediglich die Aussagen von Herrn D.________ wie- dergegeben, in den Kontext der gestellten Frage eingeordnet und die Bedeutung dieser Aussagen für die Situation des Gesuchstellers dargelegt. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsgegner stelle den Rechtsmittelrückzug als Weg zur Realisierung des von ihm bevorzugten Vollzugssettings dar. Der Gesuchsgegner hat nicht zu verantworten, dass der Eintritt des Gesuchstellers in das PZ E.________ organisatorisch voraussetzt, dass eine rechtskräftige stationäre Mass- nahme vorliegt.
- Zudem handelt es sich entgegen der Verteidigung beim PZ E.________ sodann nicht einfach um die vom Gesuchsgegner favorisierte Einrichtung oder das von ihm bevorzugte Vollzugssetting. Der Gesuchsgegner wurde beauftragt, aufgrund seiner fachlichen Expertise eine Empfehlung bezüglich der Anordnung einer strafrechtli- chen Massnahme (nach Art. 59 oder 63 StGB) und einer geeigneten Vollzugsein- richtung bzw. Fachklinik auszusprechen (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2447). Im Er- gänzungsgutachten vom 18. August 2026 hat der Gesuchsgegner ausführlich be- gründet, weshalb er eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als einzige in Frage kommende strafrechtliche Massnahme sieht (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2654). Weiter wurde ausgeführt, wie schwierig sich die Suche nach einer ge- eigneten Vollzugseinrichtung bisher gestaltet habe und dass das PZ E.________ sich als bisher einzige Institution definitiv bereit erklärt habe, den Gesuchsteller bei entsprechender Kapazität aufzunehmen (Akten SK 25 531, pag. 2657). Die Emp- fehlung beruht demnach nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht auf einer 8 persönlichen Präferenz des Gesuchsgegners, sondern auf einer sorgfältigen, fach- lichen Einschätzung. Fakt ist, dass das PZ E.________ sich bisher als einzige Insti- tution im deutschsprachigen Raum bereit erklärt hat, den Gesuchsteller aufzuneh- men. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse der Ge- suchsgegner haben könnte, dass der Gesuchsteller überhaupt und möglichst rasch in das PZ E.________ eintreten könnte.
- Im Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 führte die Verteidigung aus, Herr F.________ (Fallverantwortlicher der BVD) habe ihr gegenüber angegeben, ein Rückzug der Berufung würde seiner Einschätzung nach nicht dazu führen, dass der Gesuchsteller schneller einen Platz in der vorgesehenen Einrichtung erhalte. Die Angaben von Herrn F.________ würden in einem erheblichen Spannungsver- hältnis zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten stehen (pag. 4). Dass der Gesuchsgegner sich aufgrund dessen in seiner Stellungnahme nochmals zu den von ihm zitierten Angaben von Herrn D.________ äusserte, mit diesem Rückspra- che nahm und die entsprechende Korrespondenz resp. die Gesprächsniederschrift einreichte, ist nachvollziehbar. Inwiefern dieses Vorgehen unzulässig sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht.
- Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass gestützt auf die E-Mail von Herrn D.________ vom 3. September 2026 eine zeitnahe Aufnahme des Gesuchstellers aus Kapazitätsgründen – unabhängig von der Rechtskraft – ohnehin nicht möglich sein dürfte. Der E-Mail kann allerdings auch entnommen werden, dass Herrn D.________ der Verteidigung mitgeteilt hat, dass eine Aufnahme des Gesuchstel- lers grundsätzlich mit einer entsprechenden Rechtssicherheit (im strafrechtlichen, nicht zivilrechtlichen Rahmen) möglich sei (pag. 47). Auch aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen Herrn D.________ und Herrn F.________ (pag. 41 ff.) geht eindeutig hervor, dass der Eintritt des Gesuchstellers in das PZ E.________ an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. So führte Herr D.________ aus: «Wir können uns grundsätzlich eine Aufnahme vorstellen, aber nur unter sicheren Be- dingungen, einerseits rechtlich, andererseits deliktpräventiv motiviert ohne gefährli- che Gegenstände […]». Auf Frage, ob die Aufnahme des Gesuchstellers aussch- liesslich unter den Titeln von Art. 59 und 64 StGB in Frage komme, führte Herr D.________ aus: «Ja, das wäre so. Ich weiss, eine zwar harte Bedingung aber er- fahrungsgemäss gerechtfertigt […]. Da ich nicht nur einen solchen Fall wie jenen kenne, sondern zig andere Fälle bereits im PZ E.________ auch, diskutiere ich ein für uns allgemein sehr relevantes Thema, wo bestmöglicher Schutz und die dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zwingend sind für ein langfristig betreu- tes Wohnen. […]». Herr D.________ betonte somit mehrfach, dass es für die Auf- nahme des Gesuchstellers rechtlich sichere Bedingungen bzw. die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen – mit anderen Worten eine rechtskräftig angeordnete Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB – brauche. Entgegen der Verteidigung stützen die eingereichten Unterlagen die Angaben des Gesuchsgegners im Ergän- zungsgutachten.
- Der Gesuchsgegner sprach keine Empfehlung für den Rückzug der Berufung aus, sondern führte aufgrund der zitierten Aussagen von Herrn D.________ aus, wel- 9 ches die faktischen Konsequenzen der Berufung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesuchstellers in das PZ E.________ sind. Die Entscheidung darüber, ob die Be- rufung aufrechterhalten oder zurückgezogen wird, liegt nach wie vor beim Gesuch- steller und dessen Verteidigung. Eine erhebliche objektive Druckwirkung, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar. Der Gesuchsgeg- ner sprach lediglich eine Empfehlung für die Durchführung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB aus und beantwortete die Frage nach einer geeigneten Vollzugseinrichtung, indem er ausführte, dass das PZ E.________ sich bereit er- klärt habe, den Gesuchsteller bei einer rechtskräftig verfügten Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB aufzunehmen und dass eine Aufnahme des Gesuchstellers bei einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht möglich sein werde. Damit be- antwortete er die ihm gestellte Frage und äusserte sich zum Vorliegen einer geeig- neten Vollzugseinrichtung und der damit zusammenhängenden Eintrittsvorausset- zungen. Entgegen der Verteidigung ist darin keine Überschreitung des Gutach- tensauftrags zu sehen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begutachtung durch den Gesuchsgegner nicht ergebnisoffen gewesen wäre. Ein Eigeninteresse des Gesuchsgegners ist ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr ist dem Ergänzungs- gutachten zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner wiederholt den deutlichen Lei- densdruck des sehr schwer erkrankten Gesuchstellers und die Wichtigkeit der Un- terbringung in einer geeigneten Institution betont, um zu vermeiden, dass dieser erneut in eine (krankheitsbedingte) Notsituation gerät, in welcher es um Leib und Leben geht.
- Die Verteidigung brachte weiter vor, besonders problematisch sei, dass der Ge- suchsgegner seine Einschätzung ausdrücklich mit dem mutmasslichen Interesse des Gesuchstellers begründe (pag. 3 N 10 f.). Der Gesuchsteller habe sich der Ver- teidigung gegenüber dahingegen geäussert, dass er nicht in das PZ E.________ eintreten möchte. Die vom Gesuchsgegner als im Interesse des Gesuchstellers dargestellte Lösung entspreche somit nicht dem erklärten Willen des Gesuchstel- lers (pag. 4 N 15). Hierbei verkennt die Verteidigung, dass der Gesuchsgegner beauftragt wurde, sich (unter anderem) dazu zu äussern, welche Vollzugseinrichtung für den Gesuchstel- ler und den Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet wäre. Aufgabe des Gesuchsgegners war es somit, objektiv zu beurteilen, welche der verfügbaren Institutionen unter den gegebenen Umständen geeignet wäre, um den Gesuchstel- ler aufzunehmen, sofern eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet würde. Das objektiv im Interesse des Gesuchstellers Liegende und die von ihm gegenüber seiner Verteidigung bekundeten Interessen können insbesondere aufgrund des Krankheitsbildes des Gesuchstellers divergieren, was vorliegend gemäss den An- gaben der Verteidigung auch der Fall ist. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung des Gesuchstellers und der damit einhergehenden Einschränkung in der Willensbildung und -bekundung erstaunt allerdings auch nicht, dass diese In- teressen auseinanderfallen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners, wonach der Gesuchsteller hinsichtlich dieser Frage nicht urteilsfähig sein dürfte, sind für die Kammer nachvollziehbar. Dass somit aus Sicht des Gesuchstel- lers eine ungünstige Schlussfolgerung für ihn (dass das PZ E.________ eine ge- 10 eignete Vollzugseinrichtung darstellt) gezogen wurde, ist für die Frage nach dem Vorliegen von Ausstandsgründen nicht weiter von Bedeutung.
- Entscheidendes Kriterium für einen Ausstand gestützt auf Art. 56 Bst. f StPO ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei ob- jektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Dies kann vorliegend bejaht werden, nachdem ohnehin nicht der Gutachter über den Ausgang des Verfahrens entschei- det. Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung vom 21. November 2025 in Aussicht gestellt, oberinstanzlich die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu beantragen (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2255 ff.). Inwie- fern die vorliegend in Frage stehenden Äusserungen des Gesuchstellers in die pro- zessuale Beurteilung eingreifen und den Ausgang des Verfahrens (mithin ob obe- rinstanzlich eine Massnahme nach Art. 59 oder 63 StGB oder gegebenenfalls et- was anderes angeordnet werden wird) beeinflussen würde, ist nicht ersichtlich. Faktisch geht aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. August 2026 lediglich her- vor, dass das PZ E.________ den Gesuchsteller bei einer rechtskräftig angeordne- ten Massnahme nach Art. 59 StGB – und entsprechender Kapazität – aufnehmen würde, dass das PZ E.________ keine geeignete Institution für den Vollzug einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist und den Gesuchsteller unter die- sem Titel auch nicht aufnehmen würde und dass der Gesuchsgegner zum Schluss kommt – wie bereits bei den früheren Gutachten – dass eine ambulante Massnah- me nach Art. 63 StGB ohnehin nicht in Frage kommt.
- Nach dem Gesagten ist kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 Bst. a-f StPO gegeben und das Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 ist abzuweisen.
- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, werden be- stimmt auf CHF 800.00 und werden zur Hauptsache geschlagen. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird am Ende des Hauptverfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 11 Die 1. Strafkammer beschliesst:
- Das Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hauptsache geschlagen.
- Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Ausstandsverfahren erfolgt im Hauptverfahren.
- Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Bern
1. Strafkammer Cour suprême du canton de Berne 1re Chambre pénale Beschluss SK 26 407 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 08 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. September 2026 Besetzung Oberrichterin Gutmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Seed Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts (Kollegialgericht) vom 16. Juli 2025 (SK 2025 531)
2 Erwägungen: 1. In der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist unter der Verfah- rensnummer SK 25 531 (Hauptdossier) ein Verfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Gesuchsteller) wegen versuchter Tötung hängig. Im Rahmen dieses Verfah- rens wird die Kammer nur noch die Frage der Anordnung einer Massnahme (Art. 59 ff.) zu prüfen haben. Dass der Gesuchsteller im Zustand der Schuldunfähigkeit eine versuchte vorsätzliche Tötung begangen hat, wurde bereits durch die Vorin- stanz rechtskräftig festgestellt. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein Ergän- zungsgutachten bei Dr. med. C.________ (nachfolgend: Gesuchsgegner) einge- holt, dieses datiert vom 18. August 2026 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 19. August 2026 zugestellt (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2607 ff.). 2. Mit Gesuch vom 24. August 2026 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, den Antrag, der Gesuchsgegner habe wegen objektiv begründeten Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu treten (pag. 1 ff.). Die
1. Strafkammer eröffnete in der Folge ein Ausstandsverfahren unter der Verfah- rensnummer SK 26 407. 3. Mit Schreiben vom 7. September 2026 nahm die Generalstaatsanwaltschaft zum Ausstandsgesuch Stellung und beantragte die Abweisung desselben (pag. 16 ff.). 4. Mit Schreiben vom 9. September 2026 nahm der Gesuchsgegner zum Ausstands- gesuch Stellung, stellte indessen aber keinen förmlichen Antrag (pag. 19 ff.). 5. Mit Verfügung vom 11. September 2026 wurde von der Stellungnahme der Gene- ralstaatsanwaltschaft und des Gesuchsgegners Kenntnis genommen und gegeben, auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet und verfügt, dass allfällige Gegen- bemerkungen innert 10 Tagen einzureichen seien. Weiter wurde die schriftliche Beurteilung des Ausstandsbegehrens in Aussicht gestellt (pag. 55 ff.). 6. Die Verteidigung reichte mit Schreiben vom 22. September 2026 ihre Schlussbe- merkungen ein. Die anderen Parteien reichten innert Frist keine Schlussbemerkun- gen ein. 7. Die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) regelt nicht, welche Behörde über den Ausstand einer sachverständigen Person zu befinden hat. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass die kantonale Beschwerdeinstanz für die Prü- fung von Ausstandsgesuchen gegen forensische Sachverständige zuständig ist, sofern das Gutachten von der Staatsanwaltschaft oder dem erstinstanzlichen Ge- richt in Auftrag gegeben wurde, was vorliegend jedoch nicht der Fall ist (vgl. BSK StPO-HEER, Art. 183 N 21a; Urteile des Bundesgerichts 1B_141/2017 vom 10. Ok- tober 2017 E. 1.2 und 1B_488/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.1). Für den Sach- verständigen gelten gemäss Art. 183 Abs. 3 StPO die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 StPO und auch die Art. 57 ff. StPO sind sinngemäss anwendbar (BSK StPO-HEER, Art. 183 N 21a). Der Sachverständige, der als Gehilfe des Gerichts agiert, ist daher auch bzgl. Rechtsweg gleich zu behandeln wie ein Mitglied des Spruchkörpers, womit die Zuständigkeit für den Entscheid über das Ausstandsge-
3 such gegen den Gesuchsgegner beim Berufungsgericht liegt (analog Art. 59 Abs. 1 Bst. c StPO). Die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 8. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person oder einer sachverständigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 183 Abs. 3 StPO; BSK StPO-HEER, Art. 183 StPO N 21a). Das Gesuch wurde umgehend nach Zustellung des Ergänzungsgutachtens vom
18. August 2026 durch Rechtsanwältin B.________ gestellt. Auf das frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist somit einzutreten. 9. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch damit, dass der Gesuchsgeg- ner sich in seinem Ergänzungsgutachten vom 18. August 2026 zur prozessualen Zweckmässigkeit der hängigen Berufung und einem allfälligen Rückzug des Rechtsmittels geäussert habe. So habe der Gesuchsgegner im Ergänzungsgutach- ten festgehalten, ihm sei am Tag der Endredaktion des Gutachtens die letzte Kor- respondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD) und dem PZ E.________ (Herr D.________) zur Kenntnis gebracht worden. Aus dieser gehe sinngemäss hervor, dass ein Eintritt des Gesuchstellers ins PZ E.________ als «absolute Vorausset- zung» ein rechtskräftiges Urteil voraussetze, in welchem eine Massnahme nach Art. 59 oder Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ver- fügt worden sei (pag. 2 N 3 ff.). Gestützt darauf habe der Gesuchsgegner aus- drücklich die Frage aufgeworfen, ob die erklärte Berufung der Verteidigung weiter- hin im Sinne des Gesuchstellers sei. Weiter habe der Gesuchsgegner ausgeführt, gemäss Angaben von Herrn D.________ vom PZ E.________ sei der schnellste und offenbar einzige Weg für den Gesuchsteller in das PZ E.________ verlegt zu werden und nicht weiterhin in einem für ihn belastenden Regionalgefängnis ver- bleiben zu müssen, der möglichst rasche Rückzug der Berufung (pag. 3 N 5). Die- se Äusserungen würden eine Überschreitung des Gutachtensauftrags darstellen; der Gesuchsgegner habe die Grenzen seines Mandats verlassen und sich ausser- halb seines Fachgebiets in einer Weise festgelegt, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Voreingenommenheit wecke (pag. 3 N 7 ff.). Der objektive An- schein der Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO sei damit hinreichend be- gründet (pag. 5 N 16). 10. Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 7. September 2026 zusammengefasst aus, die vom Gesuchsteller beanstandete Passage be- gründe auch bei strenger, objektivierter Betrachtung keinen Anschein der Befan- genheit. Der Gesuchsgegner habe die organisatorischen Aufnahmebedingungen des PZ E.________ wiedergegeben und daraus eine sachlogische Konsequenz gezogen. Der Gutachtensauftrag habe gerade die Frage des geeigneten Vollzugs- ortes umfasst. Der Hinweis darauf, dass die als sehr geeignet beurteilte Einrichtung den Gesuchsteller nur bei der Anordnung einer stationären Massnahme aufnehme und der Gesuchsteller andernfalls in einem ihn belastenden Regionalgefängnis verbleiben müsse, betreffe unmittelbar diese Kernaufgabe. Der Gesuchsgegner
4 habe transparent offengelegt, welche faktischen Rahmenbedingungen für den von ihm empfohlenen Behandlungsweg bestehen würden. Ein Eigeninteresse des Ge- suchsgegners am Verfahrensausgang sei darin nicht ersichtlich. Der Gutachter ha- be den Rückzug der Berufung und dessen faktische Konsequenz für den Zeitpunkt eines möglichen Eintritts in das PZ E.________ erwähnt, den Rückzug als solchen aber nicht empfohlen. Die verfahrensrechtliche Entscheidung verbleibe vollumfäng- lich beim Beschuldigten und seiner Verteidigung (pag. 16 ff.). 11. Der Gesuchsgegner bringt in seiner Stellungnahme vom 9. September 2026 im Wesentlichen vor, es habe ausserordentlich lange gedauert, bis eine geeignete In- stitution für den Gesuchsteller gefunden werden konnte. Das PZ E.________ habe sich als bisher offenbar einzige Institution grundsätzlich bereit erklärt, den Gesuch- steller aufzunehmen, sofern eine genügende rechtliche Grundlage bestehe (rechts- kräftig verfügte Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB). Gemäss Angabe von Herrn D.________ (PZ E.________) würde ein rechtskräftiges Urteil mit rechtskräf- tig verfügter Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB zu einer Priorisierung einer möglichen Aufnahme des Gesuchstellers im PZ E.________ führen. Der Gesuch- steller habe sich dem Gesuchsgegner gegenüber positiv zum Eintritt in das PZ E.________ geäussert, gegenüber der Verteidigung habe er sich offenbar ander- weitig geäussert. Aufgrund der schweren psychischen Erkrankung mit psychoti- scher Restsymptomatik und kognitiven Defiziten sei der Gesuchsteller für eine ver- lässliche Willensbildung und Willensbekundung deutlich eingeschränkt bzw. sei seine Urteilsfähigkeit zumindest für komplexere Sachverhalte aktuell üblicherweise nicht gegeben (pag. 19 ff.). Aktenkundig sei, dass Herr D.________ vom PZ E.________ zu verstehen gegeben habe, dass ein Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils bzw. die laufende Berufung und die damit aus seiner Sicht nicht genügende Rechtssicherheit ihn dazu bewege, bei aktuell zirka 300 Anmeldungen für das PZ E.________ die Anmeldung des Gesuchstellers nicht mit einer (sehr) hohen Prio- rität zu behandeln (pag. 21). 12. Die Verteidigung führt in ihren abschliessenden Bemerkungen vom 22. September 2026 zusammengefasst aus, entscheidend sei nicht, ob der Gesuchsgegner sub- jektiv beabsichtigt habe, den Beschuldigten zu einem Rückzug der Berufung zu bewegen. Massgebend sei vielmehr, ob seine Äusserungen bei objektiver Betrach- tung den Anschein begründen würden, er habe die gebotene Distanz zur verfah- rensrechtlichen Entscheidung des Gesuchstellers verloren. Der Gesuchsgegner habe sich nicht auf die Feststellung beschränkt, dass das PZ E.________ für eine Aufnahme einen bestimmten Rechtstitel voraussetze, sondern habe ausdrücklich die Frage in den Raum gestellt, ob die Weiterführung der Berufung noch im Inter- esse des Gesuchstellers liege und habe den möglichst baldigen Rückzug als schnellsten und «offensichtlich einzigen» Weg in die von ihm favorisierte Einrich- tung bezeichnet. Damit verknüpfe er seine fachliche Einschätzung mit einer konkre- ten prozessualen Handlungsempfehlung, was eine erhebliche objektive Druckwir- kung entfalte. Beanstandet werde vorliegend eine Kombination von Umständen, nämlich die Äusserung zur Zweckmässigkeit der Berufung, die Verknüpfung des Rechtsmittelrückzugs mit dem Zugang zu einer Einrichtung, die Überschreitung des Gutachtensauftrags und die aktive Nachermittlung zur Absicherung dieser Ver-
5 knüpfung sowie persönliche Bemerkungen zur Rolle der Verteidigung. Bezüglich der Stellungnahme des Gesuchsgegners hielt die Verteidigung fest, besonders schwer wiege, dass der Gesuchsgegner nach Erhalt des Ausstandsgesuches von sich aus erneut mit Herrn D.________ telefoniert, mehrfach nachgefragt und hierü- ber eine Gesprächsniederschrift erstellt habe. Der Gesuchsgegner sei in diesem Zusammenhang auch in den Besitz der zwischen der Verteidigung und Herrn D.________ geführten E-Mail-Korrespondenz gelangt. Dabei handle es sich um die aktive Beschaffung und Vertiefung neuer Sachverhaltselemente, was ausserhalb eines ergänzenden gerichtlichen Auftrags liege. Das Nachfragen nach einer «Prio- risierung» bei Rechtskraft und die Verwendung der so gewonnenen Angaben im Ausstandsverfahren würden zeigen, dass er seine Rolle nicht auf die Beantwortung der fachlichen Fragen beschränke. Überdies würden die eingereichten Unterlagen die Aussage im Ergänzungsgutachten nicht stützen. Der Umfang und die Stossrich- tung der Ausführungen des Gesuchsgegners in seiner Stellungnahme würden den Eindruck erwecken, der Gesuchsgegner wolle nicht lediglich zu seinem Verhalten Stellung nehmen, sondern seine fachliche Position und den von ihm favorisierten Verfahrensausgang weiter absichern. 13. Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Art. 56 StPO (Art. 183 Abs. 3 StPO). Dabei sind die Ausstandsgründe gemäss Art. 56 Bst. a-e StPO vor- liegend nicht einschlägig, weshalb auf diese nicht einzugehen ist. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person bzw. sachverständige Per- son in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand befan- gen sein könnte. Diese Bestimmung ist als Auffangklausel bzw. Generalklausel vom Gesetzgeber eingeführt worden. Entscheidendes Kriterium ist, ob der Aus- gang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei objektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Der Ausstandsgrund lässt sich anhand pau- schaler Kriterien nicht abschliessend eingrenzen; es bedarf vielmehr einer rechtli- chen Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall (BSK StPO-BOOG, Art. 56 N 38). 14. Nach der Praxis des Bundesgerichts ist eine Befangenheit der sachverständigen Person in allgemeiner Weise zu vermuten, wenn konkrete Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in deren Unparteilichkeit zu erwecken. Solche Umstände lassen sich einmal aus dem persönlichen Verhalten des Betroffenen oder aus ge- wissen funktionellen oder organisatorischen Gegebenheiten ableiten. Es erfolgt ei- ne Verobjektivierung entsprechender subjektiver Einschätzungen. Nicht entschei- dend ist der subjektive Eindruck der Parteien (BSK StPO-HEER, Art.183 StPO N 22). Ein Schluss auf Voreingenommenheit der sachverständigen Person lässt sich unter anderem aus dem Inhalt des Gutachtens ziehen. Nicht bedeutsam ist die Tatsache, dass in einem Gutachten ungünstige Schlussfolgerungen für eine Partei gezogen werden (BSK StPO-HEER, Art.183 StPO N 29). 15. Überschreitungen der Kompetenzen können Ausdruck einer mangelnden Objekti- vität sein. Beschränkt sich die sachverständige Person nicht auf den ihr erteilten Auftrag und beantwortet sie im Gutachten auch Rechtsfragen, kann die Kompe-
6 tenzüberschreitung darauf hindeuten, dass eine Befangenheit vorliegt (BGer 8C_448/2015 E. 4-5). Die juristische Beurteilung eines Falles ist nicht Sache des Sachverständigen. Inhaltliche oder methodische Kritik einer Partei am forensischen Gutachten führt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes nur in Ausnahme- fällen (bzw. bei besonders häufigen oder sehr krassen Fehlern, die sich einseitig zum Nachteil einer Partei auswirken) zum Ausstand der forensischen sachverstän- digen Person wegen Befangenheit im Sinne von Art. 56 Bst. f StPO (vgl. BGer 1B_141/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 4.5). 16. Die Verteidigung ist der Ansicht, nachfolgende Ausführungen im Ergänzungsgut- achten vom 18. August 2026 würden eine Überschreitung des Gutachtensauftrags darstellen und somit den Ausstand des Gesuchsgegners begründen: - «Eine sehr wesentliche Rückmeldung wurde uns am Tag der Endredaktion dieses Gutachtens (18.08.2026) zur Kenntnis gebracht (letzte Korrespondenz zwischen der Vollzugsbehörde (BVD Bern) und dem PZ E.________ (Herr D.________)). Aus dieser Korrespondenz geht sinngemäss hervor, dass ein Eintritt von Herrn A.________ ins PZ E.________ als (absolute) Voraussetzung hat, dass ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, in welchem eine Massnahme gemäss Art. 59 oder 64 StGB verfügt wurde. Die Frage, ob unter diesen Umständen die erklärte Berufung von Seiten der Verteidigung des Exploranden weiterhin im Sinne von A.________ ist, darf an dieser Stelle zu- mindest aufgeworfen werden, zumal sich A.________ bis anhin gegenüber dem Gutachter immer dahingehend geäussert hat, dass er sich einen längeren Aufenthalt im PZ E.________ durchaus vorstellen kann und insbesondere Aufenthalte in Regionalgefängnissen als belastend empfin- det.» (Akten SK 25 531 pag. 2656 f.) - «Folgt man den Angaben von Herrn D.________ des PZ E.________ (siehe Korrespondenz von Herrn D.________ mit den BVD Bern) wäre der schnellstmögliche (und offensichtlich einzige) Weg für A.________, um ins PZ E.________ zu kommen und nicht in einem ihn belastenden Re- gionalgefängnis verbleiben zu müssen, dass die Berufung möglichst bald zurückgezogen würde und die vom Regionalgericht verfügte Massnahme gemäss Art. 59 StGB somit rechtskräftig wür- de. Es geht aus der genannten Korrespondenz sehr klar hervor, dass ein Eintritt von A.________ ins PZ E.________ bei einer allenfalls verfügten Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht möglich sein wird» (Akten SK 25 531, pag. 2662 f.). 17. Aus dem Gutachtensauftrag vom 24. März 2026 an den Gesuchsgegner geht her- vor, dass dieser beauftragt wurde, sich zum Gesundheitszustand des Gesuchstel- lers, zur Rückfallgefahr, zu den Behandlungsmöglichkeiten, zur geeigneten Mass- nahme und den geeigneten Vollzugseinrichtungen zu äussern. Weiter wurde nach weiteren sachdienlichen Bemerkungen gefragt (Akten SK 25 531, pag. 2447 ff.). Entgegen der Verteidigung beschränkte sich der Gutachtensauftrag nicht auf die fachlichen Anforderungen an ein geeignetes Behandlungssetting und die Eignung konkreter Einrichtungen, sondern umfasste unter anderem auch die Frage, wie der Gesuchsgegner die Tatsache beurteile, dass trotz erheblicher Bemühungen seit über eineinhalb Jahren keine geeignete Vollzugseinrichtung für eine Massnahme nach Art. 59 StGB für den Gesuchsteller gefunden werden konnte (Akten SK 25 531, pag. 2447 und 2655). An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass diese
7 Frage als Ergänzungsfrage der Verteidigung in den Fragebogen an den Gesuchs- gegner eingebaut wurde (Akten SK 25 531, pag. 2423). 18. Auf genau diese Frage folgten auch die in Frage stehenden Ausführungen des Ge- suchsgegners (Akten SK 531, pag. 2655). Der Gesuchsgegner äusserte sich da- hingehend, dass die zur Verfügung stehenden (Klinik)Plätze begrenzt seien. Das PZ E.________ sei eine geeignete Institution für die langfristige Unterbringung des Gesuchstellers (Akten SK 531, pag. 2655 f.). In diesem Kontext wies der Gesuchs- gegner sodann auf die ihm zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ vom PZ E.________ hin. Er betonte dabei ausdrücklich, dass ihm eine wesentliche Rückmeldung zur Kenntnis gebracht worden sei und dass es sich um Aussagen von Herrn D.________ handle (Akten SK 531, pag. 2656 f.). Für die weiteren Aus- führungen des Gesuchsgegners kann auf E. 14. verwiesen werden. 19. Bei den Äusserungen des Gesuchsgegners handelt es sich entgegen der Verteidi- gung weder um dessen persönliche Einschätzung der Zweckmässigkeit des einge- legten Rechtsmittels noch um eine Bewertung der Verteidigungsstrategie. Der Ge- suchsgegner hat die ihm durch die BVD zugetragenen Äusserungen von Herrn D.________ (Leiter Pflege PZ E.________) wiedergegeben und anschliessend aufgezeigt, was gemäss Herrn D.________ die Folgen einer rechtskräftig verfügten Massnahme nach Art. 59 bzw. 64 StGB und nach Art. 63 StGB wären. Bei den wiedergegebenen Aussagen von Herrn D.________ handelt es sich um Aussagen bzgl. der Aufnahme des Gesuchstellers im PZ E.________, welche für die Beant- wortung der Frage nach einer geeigneten Vollzugsanstalt von zentraler Bedeutung sind. Der Gesuchsgegner hat lediglich die Aussagen von Herrn D.________ wie- dergegeben, in den Kontext der gestellten Frage eingeordnet und die Bedeutung dieser Aussagen für die Situation des Gesuchstellers dargelegt. Die Verteidigung macht geltend, der Gesuchsgegner stelle den Rechtsmittelrückzug als Weg zur Realisierung des von ihm bevorzugten Vollzugssettings dar. Der Gesuchsgegner hat nicht zu verantworten, dass der Eintritt des Gesuchstellers in das PZ E.________ organisatorisch voraussetzt, dass eine rechtskräftige stationäre Mass- nahme vorliegt. 20. Zudem handelt es sich entgegen der Verteidigung beim PZ E.________ sodann nicht einfach um die vom Gesuchsgegner favorisierte Einrichtung oder das von ihm bevorzugte Vollzugssetting. Der Gesuchsgegner wurde beauftragt, aufgrund seiner fachlichen Expertise eine Empfehlung bezüglich der Anordnung einer strafrechtli- chen Massnahme (nach Art. 59 oder 63 StGB) und einer geeigneten Vollzugsein- richtung bzw. Fachklinik auszusprechen (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2447). Im Er- gänzungsgutachten vom 18. August 2026 hat der Gesuchsgegner ausführlich be- gründet, weshalb er eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 StGB als einzige in Frage kommende strafrechtliche Massnahme sieht (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2654). Weiter wurde ausgeführt, wie schwierig sich die Suche nach einer ge- eigneten Vollzugseinrichtung bisher gestaltet habe und dass das PZ E.________ sich als bisher einzige Institution definitiv bereit erklärt habe, den Gesuchsteller bei entsprechender Kapazität aufzunehmen (Akten SK 25 531, pag. 2657). Die Emp- fehlung beruht demnach nicht wie von der Verteidigung geltend gemacht auf einer
8 persönlichen Präferenz des Gesuchsgegners, sondern auf einer sorgfältigen, fach- lichen Einschätzung. Fakt ist, dass das PZ E.________ sich bisher als einzige Insti- tution im deutschsprachigen Raum bereit erklärt hat, den Gesuchsteller aufzuneh- men. Es wäre denn auch nicht ersichtlich, welches persönliche Interesse der Ge- suchsgegner haben könnte, dass der Gesuchsteller überhaupt und möglichst rasch in das PZ E.________ eintreten könnte. 21. Im Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 führte die Verteidigung aus, Herr F.________ (Fallverantwortlicher der BVD) habe ihr gegenüber angegeben, ein Rückzug der Berufung würde seiner Einschätzung nach nicht dazu führen, dass der Gesuchsteller schneller einen Platz in der vorgesehenen Einrichtung erhalte. Die Angaben von Herrn F.________ würden in einem erheblichen Spannungsver- hältnis zu den Ausführungen im Ergänzungsgutachten stehen (pag. 4). Dass der Gesuchsgegner sich aufgrund dessen in seiner Stellungnahme nochmals zu den von ihm zitierten Angaben von Herrn D.________ äusserte, mit diesem Rückspra- che nahm und die entsprechende Korrespondenz resp. die Gesprächsniederschrift einreichte, ist nachvollziehbar. Inwiefern dieses Vorgehen unzulässig sein sollte, erschliesst sich der Kammer nicht. 22. Der Verteidigung ist zuzustimmen, dass gestützt auf die E-Mail von Herrn D.________ vom 3. September 2026 eine zeitnahe Aufnahme des Gesuchstellers aus Kapazitätsgründen – unabhängig von der Rechtskraft – ohnehin nicht möglich sein dürfte. Der E-Mail kann allerdings auch entnommen werden, dass Herrn D.________ der Verteidigung mitgeteilt hat, dass eine Aufnahme des Gesuchstel- lers grundsätzlich mit einer entsprechenden Rechtssicherheit (im strafrechtlichen, nicht zivilrechtlichen Rahmen) möglich sei (pag. 47). Auch aus der E-Mail- Korrespondenz zwischen Herrn D.________ und Herrn F.________ (pag. 41 ff.) geht eindeutig hervor, dass der Eintritt des Gesuchstellers in das PZ E.________ an strenge Voraussetzungen geknüpft ist. So führte Herr D.________ aus: «Wir können uns grundsätzlich eine Aufnahme vorstellen, aber nur unter sicheren Be- dingungen, einerseits rechtlich, andererseits deliktpräventiv motiviert ohne gefährli- che Gegenstände […]». Auf Frage, ob die Aufnahme des Gesuchstellers aussch- liesslich unter den Titeln von Art. 59 und 64 StGB in Frage komme, führte Herr D.________ aus: «Ja, das wäre so. Ich weiss, eine zwar harte Bedingung aber er- fahrungsgemäss gerechtfertigt […]. Da ich nicht nur einen solchen Fall wie jenen kenne, sondern zig andere Fälle bereits im PZ E.________ auch, diskutiere ich ein für uns allgemein sehr relevantes Thema, wo bestmöglicher Schutz und die dazu notwendigen rechtlichen Voraussetzungen zwingend sind für ein langfristig betreu- tes Wohnen. […]». Herr D.________ betonte somit mehrfach, dass es für die Auf- nahme des Gesuchstellers rechtlich sichere Bedingungen bzw. die notwendigen rechtlichen Voraussetzungen – mit anderen Worten eine rechtskräftig angeordnete Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB – brauche. Entgegen der Verteidigung stützen die eingereichten Unterlagen die Angaben des Gesuchsgegners im Ergän- zungsgutachten. 23. Der Gesuchsgegner sprach keine Empfehlung für den Rückzug der Berufung aus, sondern führte aufgrund der zitierten Aussagen von Herrn D.________ aus, wel-
9 ches die faktischen Konsequenzen der Berufung auf den Zeitpunkt des Eintritts des Gesuchstellers in das PZ E.________ sind. Die Entscheidung darüber, ob die Be- rufung aufrechterhalten oder zurückgezogen wird, liegt nach wie vor beim Gesuch- steller und dessen Verteidigung. Eine erhebliche objektive Druckwirkung, wie sie von der Verteidigung geltend gemacht wird, ist nicht erkennbar. Der Gesuchsgeg- ner sprach lediglich eine Empfehlung für die Durchführung einer stationären Mass- nahme nach Art. 59 StGB aus und beantwortete die Frage nach einer geeigneten Vollzugseinrichtung, indem er ausführte, dass das PZ E.________ sich bereit er- klärt habe, den Gesuchsteller bei einer rechtskräftig verfügten Massnahme nach Art. 59 oder 64 StGB aufzunehmen und dass eine Aufnahme des Gesuchstellers bei einer Massnahme gemäss Art. 63 StGB nicht möglich sein werde. Damit be- antwortete er die ihm gestellte Frage und äusserte sich zum Vorliegen einer geeig- neten Vollzugseinrichtung und der damit zusammenhängenden Eintrittsvorausset- zungen. Entgegen der Verteidigung ist darin keine Überschreitung des Gutach- tensauftrags zu sehen. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Begutachtung durch den Gesuchsgegner nicht ergebnisoffen gewesen wäre. Ein Eigeninteresse des Gesuchsgegners ist ebenfalls nicht auszumachen. Vielmehr ist dem Ergänzungs- gutachten zu entnehmen, dass der Gesuchsgegner wiederholt den deutlichen Lei- densdruck des sehr schwer erkrankten Gesuchstellers und die Wichtigkeit der Un- terbringung in einer geeigneten Institution betont, um zu vermeiden, dass dieser erneut in eine (krankheitsbedingte) Notsituation gerät, in welcher es um Leib und Leben geht. 24. Die Verteidigung brachte weiter vor, besonders problematisch sei, dass der Ge- suchsgegner seine Einschätzung ausdrücklich mit dem mutmasslichen Interesse des Gesuchstellers begründe (pag. 3 N 10 f.). Der Gesuchsteller habe sich der Ver- teidigung gegenüber dahingegen geäussert, dass er nicht in das PZ E.________ eintreten möchte. Die vom Gesuchsgegner als im Interesse des Gesuchstellers dargestellte Lösung entspreche somit nicht dem erklärten Willen des Gesuchstel- lers (pag. 4 N 15). Hierbei verkennt die Verteidigung, dass der Gesuchsgegner beauftragt wurde, sich (unter anderem) dazu zu äussern, welche Vollzugseinrichtung für den Gesuchstel- ler und den Vollzug einer Massnahme nach Art. 59 StGB geeignet wäre. Aufgabe des Gesuchsgegners war es somit, objektiv zu beurteilen, welche der verfügbaren Institutionen unter den gegebenen Umständen geeignet wäre, um den Gesuchstel- ler aufzunehmen, sofern eine Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet würde. Das objektiv im Interesse des Gesuchstellers Liegende und die von ihm gegenüber seiner Verteidigung bekundeten Interessen können insbesondere aufgrund des Krankheitsbildes des Gesuchstellers divergieren, was vorliegend gemäss den An- gaben der Verteidigung auch der Fall ist. Angesichts der schweren psychischen Erkrankung des Gesuchstellers und der damit einhergehenden Einschränkung in der Willensbildung und -bekundung erstaunt allerdings auch nicht, dass diese In- teressen auseinanderfallen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Gesuchsgeg- ners, wonach der Gesuchsteller hinsichtlich dieser Frage nicht urteilsfähig sein dürfte, sind für die Kammer nachvollziehbar. Dass somit aus Sicht des Gesuchstel- lers eine ungünstige Schlussfolgerung für ihn (dass das PZ E.________ eine ge-
10 eignete Vollzugseinrichtung darstellt) gezogen wurde, ist für die Frage nach dem Vorliegen von Ausstandsgründen nicht weiter von Bedeutung. 25. Entscheidendes Kriterium für einen Ausstand gestützt auf Art. 56 Bst. f StPO ist, ob der Ausgang des Verfahrens auch bei den problematischen Konstellationen bei ob- jektiver Betrachtung noch als offen erscheint. Dies kann vorliegend bejaht werden, nachdem ohnehin nicht der Gutachter über den Ausgang des Verfahrens entschei- det. Die Verteidigung hat in der Berufungserklärung vom 21. November 2025 in Aussicht gestellt, oberinstanzlich die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB zu beantragen (vgl. Akten SK 25 531, pag. 2255 ff.). Inwie- fern die vorliegend in Frage stehenden Äusserungen des Gesuchstellers in die pro- zessuale Beurteilung eingreifen und den Ausgang des Verfahrens (mithin ob obe- rinstanzlich eine Massnahme nach Art. 59 oder 63 StGB oder gegebenenfalls et- was anderes angeordnet werden wird) beeinflussen würde, ist nicht ersichtlich. Faktisch geht aus dem Ergänzungsgutachten vom 18. August 2026 lediglich her- vor, dass das PZ E.________ den Gesuchsteller bei einer rechtskräftig angeordne- ten Massnahme nach Art. 59 StGB – und entsprechender Kapazität – aufnehmen würde, dass das PZ E.________ keine geeignete Institution für den Vollzug einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist und den Gesuchsteller unter die- sem Titel auch nicht aufnehmen würde und dass der Gesuchsgegner zum Schluss kommt – wie bereits bei den früheren Gutachten – dass eine ambulante Massnah- me nach Art. 63 StGB ohnehin nicht in Frage kommt. 26. Nach dem Gesagten ist kein Ausstandsgrund i.S.v. Art. 56 Bst. a-f StPO gegeben und das Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 ist abzuweisen. 27. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller grundsätzlich kosten- pflichtig (Art. 59 Abs. 4 StPO). Die Kosten des Ausstandsverfahrens, werden be- stimmt auf CHF 800.00 und werden zur Hauptsache geschlagen. Die Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, wird am Ende des Hauptverfahrens festgelegt (Art. 135 Abs. 2 StPO).
11 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch vom 24. August 2026 wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten für das Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 800.00, werden zur Hauptsache geschlagen. 3. Die Festsetzung der amtlichen Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für das Ausstandsverfahren erfolgt im Hauptverfahren. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Gesuchsgegner Bern, 28. September 2026 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Gutmann Die Gerichtsschreiberin: Seed i.V. Gerichtsschreiberin Hurter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen.